Die ePA für alle:
Pilotphase für die elektronische Patientenakte
Am 15. Januar 2025 startete die Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA) für alle. Das bedeutet, dass jede:r gesetzlich Versicherte eine ePA von ihrer oder seiner Krankenkasse zur Verfügung gestellt bekommt, sofern sie oder er dem nicht widersprochen hat.
Die ePA ist ein wichtiger Schritt in der Digitalisierung des Gesundheitswesens und hat zum Ziel, den Austausch und die Nutzung von Gesundheitsdaten zwischen allen behandelnden Leistungserbringern – also bspw. Ärzt:innen, Apotheker:innen und Krankenhäusern – und damit die Versorgung von Patient:innen zu verbessern.
Damit Sie gleich zum Start der elektronischen Patientenakte gut informiert sind, was genau die ePA eigentlich ist, welche Vorteile sie bringt und was es zu beachten gilt, haben wir die wichtigsten Fragen und Antworten nachfolgend für Sie zusammengestellt.
Der Namenszusatz „für alle“ unterscheidet die nun eingeführte ePA-Version von der bereits seit Januar 2021 zur Verfügung stehenden elektronischen Patientenakte. Diese konnten gesetzlich Versicherte auf Wunsch bei ihrer Krankenkasse beantragen (Opt-In). Die „ePA für alle“ wird dagegen für alle gesetzlich Versicherte ohne ihr Zutun angelegt und wer keine ePA möchte, muss aktiv widersprechen (Opt-Out). Der Widerspruch kann dabei sowohl erfolgen, bevor die ePA angelegt wird als auch zu jedem beliebigen späteren Zeitpunkt. Die Nutzung der ePA ist und bleibt also weiterhin freiwillig.
Wenn Sie sich gegen die ePA entscheiden oder den Zugriff auf die Daten in Ihrer ePA beschränken, darf dies Ihre Gesundheitsversorgung nicht negativ beeinflussen.
Ab diesem Datum wird Ihnen die ePA durch Ihre Krankenkassen zur Verfügung gestellt. Die ePA ist zu Beginn leer, aber sobald sie erstellt ist, können Sie selbst bereits Dokumente in Ihre ePA einstellen (bzw. durch ihre Krankenkassen einstellen lassen) und Abrechnungsdaten einsehen.
Auch die Nutzung der ePA durch die sogenannten „Leistungserbringer“ – also Ärzt:innen, Apotheker:innen, Krankenhäuser etc. – startet am 15. Januar 2025. Allerdings wird die Nutzung der ePA für alle durch die Leistungserbringer erstmal nur in den Modellregionen Hamburg, Franken und Teilen von Nordrhein-Westfalen eingeführt.
Bevor die ePA für alle bundesweit bei den Leistungserbringern zum Einsatz kommt, wird bei dem Test (der „Pilotphase“) in den Modellregionen sorgfältig geprüft, ob die Systeme zuverlässig im Versorgungsalltag nutzbar und vor allem datenschutzkonform sind. Auch werden noch zusätzliche Schutzmaßnahmen entwickelt und sichergestellt, dass alle Schwachstellen behoben sind. Sobald die Prüfung der Systeme erfolgreich abgeschlossen ist, kommt die ePA anschließend bundesweit bei den Leistungserbringern zum Einsatz. Nach aktuellem Stand wird das voraussichtlich im April 2025 sein.
Um die ePA selbst einsehen zu können, müssen Sie sich die entsprechende App Ihrer Krankenkasse herunterladen und den ePA-Zugang darin einrichten. Wie genau das funktioniert, erklären wir in dem Punkt „Wie logge ich mich in meine ePA ein?“.
Auch Kinder und Jugendliche bekommen ab dem Zeitpunkt, ab dem sie gesetzlich krankenversichert sind, eine ePA. Bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres liegt die Entscheidung, ob die Kinder und Jugendlichen eine ePA haben sollen, bei den Eltern bzw. den Sorgeberechtigten. Mit Vollendung des 15. Lebensjahres können Kinder und Jugendliche dies selbst entscheiden.
Auch private Krankenversicherungen können ihren Versicherten eine ePA anbieten und arbeiten gerade bereits auch vielfach daran.
Neben der Vernetzung von Ärzt:innen, Apotheker:innen, Krankenhäusern und sonstigen Leistungserbringern, digitalisiert und vereinfacht die ePA viele Arbeitsschritte, die bisher analog und langsam abliefen.
So besteht ein weiterer Vorteil der ePA darin, dass alle wichtigen Informationen zentral an einem Ort digital gespeichert sind. Dadurch müssen Sie nicht mehr diverse Dokumente zu Untersuchungsergebnissen und Befunden sammeln und mit sich herumtragen, wenn Sie bspw. bei einer neuen Praxis vorstellig werden. Stattdessen liegen die Daten allen relevanten Leistungserbringern vor, denen Sie Zugriff gewährt haben. Und auch Sie selbst können Ihre Dokumente immer und überall mithilfe der ePA-App einsehen.
So sind Sie jederzeit über Ihre Gesundheit und Behandlungen informiert und können beim Arzttermin oder in der Apotheke z. B. gezielt Rückfragen stellen.
Dazu werden sogenannte „Anwendungsfälle“ definiert, die schrittweise eingeführt werden. Die behandelnden Ärzt:innen müssen die Daten für diese Anwendungsfälle verpflichtend ausfüllen.
Als erster Anwendungsfall der ePA wird der digital gestützte Medikationsprozess (dgMP) eingeführt. Dieser hat zum Ziel, Ihnen eine vollständige, digitale Medikationsübersicht in Ihrer ePA zur Verfügung zu stellen. So können Ärzt:innen besser nachvollziehen, welche Medikamente eingenommen werden. Das erhöht die Patientensicherheit.
Zusätzlich sind Ärzt:innen verpflichtet, mit Einführung der ePA für alle auch Befundberichte aus medizinischen Untersuchungen, Behandlungen und Maßnahmen sowie Arztbriefe und Krankenhaus-Entlassbriefe in der ePA zu speichern, die ihnen im Rahmen der aktuellen Behandlung vorliegen. Diese Dokumente bieten wichtige Informationen über die Medikation hinaus, die zur Entscheidung über die bestmögliche weitere Behandlung beitragen.
Im weiteren Verlauf und in späteren Ausbaustufen der ePA werden weitere Anwendungsfälle eingeführt werden.
Darüber hinaus wird die ePA auch gleich von Beginn an Ihre Medikationsliste enthalten, die sich basierend auf den Informationen Ihrer E-Rezepte (Verschreibungen und Einlösungen) automatisch befüllt. Das bedeutet, dass die Verschreibungen, die ab dem Start der ePA erfolgen, in der Medikationsliste zu sehen sein werden. Ebenso ist dort vermerkt, wenn Sie ein E-Rezept eingelöst haben. So bietet die Medikationsliste Ihnen und den von Ihnen berechtigten Leistungserbringern eine aktuelle Übersicht über die verordneten und ausgegebenen Arzneimittel. Dadurch können beispielsweise Wechselwirkungen vermieden werden. Verschreibungen, die vor dem Start der ePA für alle erfolgt sind, sind nicht in der Medikationsliste dokumentiert und können dementsprechend nicht berücksichtigt werden.
Sie können außerdem Ihre Krankenkasse auffordern, medizinische Informationen, die noch in Papierform vorliegen, digitalisiert in Ihre ePA zu übertragen.
Genauso verhält es sich bei der Überprüfung der Medikationsliste in Ihrer ePA: In Ihrer LINDA Apotheke werden Sie bestmöglich beraten und können sicher sein, dass Ihre Medikamente optimal aufeinander abgestimmt sind. Zudem bekommen Sie wichtige zusätzliche Informationen, bspw. zur Einnahme.
Auch Laborbefunde und sonstige strukturierte medizinische Inhalte sollen zukünftig in der ePA verfügbar sein, eine elektronische Patientenkurzakte ist ebenfalls in Planung.
Der Medikationsplan wird erst ab der nächsten Ausbaustufe (voraussichtlich März 2026) verfügbar sein und ermöglicht, dass zusätzliche Informationen zur Medikation ergänzt werden, bspw. Hinweise zur Einnahme oder zur Dosierung. Der Medikationsplan unterstützt insbesondere bei der langfristigen Planung der medikamentösen Behandlung von Patient:innen.
Sie können zudem selbst über die ePA-App Ihrer Krankenkasse Dokumente in Ihre ePA einstellen. Dafür müssen Sie die Dokumente abfotografieren oder scannen und in Ihrer ePA speichern. Darüber hinaus können Sie bei Ihrer Krankenkasse beantragen, dass nicht digitalisierte Befunde aus vorherigen Behandlungen digitalisiert und in Ihrer ePA gespeichert werden.
Zukünftig wird die ePA selbstverständlich weiter durch die behandelnden Ärzt:innen befüllt. Bei bestimmten Daten sind die Ärzt:innen verpflichtet, diese in der ePA zu speichern, wenn sie in der aktuellen Behandlung erhoben wurden. Zu diesen Daten gehören Befundberichte, Arztbriefe oder auch Berichte im Anschluss einer Krankenhausbehandlung (Krankenhaus-Entlassbrief) sowie Daten für den digital gestützten Medikationsprozess (dgMP).
Die Befüllung der ePA durch medizinische Einrichtungen oder mit den E-Rezept-Daten beginnt erst mit Erstellung Ihrer ePA. Informationen und Dokumente zu zurückliegenden Behandlungen oder Verschreibungen werden nicht automatisch in der ePA ergänzt. Dies können Sie aber selbst tun, indem Sie vorliegende Dokumente in Ihre ePA einstellen. Alternativ dazu können Sie einen Antrag an Ihre Krankenkasse stellen, damit diese nicht-digitalisierte Befunde aus vorherigen Behandlungen digitalisiert in Ihrer ePA speichert.
Sie können dem Hochladen von Dokumenten jederzeit situativ widersprechen. Ein mündlicher Hinweis während der ärztlichen Behandlung bzw. im Arztgespräch reicht als Widerspruch aus. Das behandelnde medizinische Personal darf dann den entsprechenden Befund (bzw. das betroffene Dokument) nicht in Ihre ePA einstellen. Das medizinische Personal ist zudem verpflichtet, Sie auf Ihr situatives Widerspruchsrecht ausdrücklich hinzuweisen, wenn es sich um sensible Daten handelt.
Wenn Sie den digital gestützten Medikationsprozess und die automatisch erstellte Medikationsliste nutzen möchten, aber nicht wollen, dass alle Leistungserbringer diese einsehen können, können Sie dies über die Zugriffsberechtigung lösen: Sie können dem Zugriff einzelner Leistungserbringer auf diese Bereiche oder auf Ihre gesamte ePA widersprechen. Der/Die Ärzt:in kann in diesem Fall nichts in die vorhandene Medikationsliste oder den Medikationsplan eintragen.
Auf dieser Seite des Bundesministerium für Gesundheit können Sie einsehen, welche Möglichkeiten Sie haben, um dem Zugriff auf Ihre ePA oder Teile Ihrer ePA zu widersprechen und welche Folgen der jeweilige Widerspruch hat.
Aus Sicherheitsgründen (z.B. hinsichtlich Virenschutz) können nur Bilder und Dokumente im PDF-Format in die ePA geladen werden, andere Dateiformate sind nicht kompatibel. Die ePA konvertiert Ihre Bilder und PDFs beim Hochladen automatisch in das sichere PDF/A-Format.
Daten können durch Sie selbst aus der ePA gelöscht werden, oder aber durch medizinisches Personal mit entsprechender Zugriffsberechtigung, das mit dem Löschen beauftragt wird.
Sie erteilen in der Arztpraxis Ihrem/Ihrer behandelnden Ärzt:in die Berechtigung zum Zugriff auf die ePA für 90 Tage, indem Sie dort Ihre elektronische Gesundheitskarte (eGK) in das entsprechende Terminal einstecken. Dabei fungiert Ihre eGK, wie auch schon beim E-Rezept, nur als eine Art Schlüssel zum Zugriff auf Ihre ePA und die dort enthaltenen Daten. Die Gesundheitskarte selbst enthält keine ePA-Daten.
Über die ePA-App können Sie außerdem entscheiden, wer auf welche Daten in Ihrer ePA zugreifen darf. Auch die Dauer des Zugriffs der einzelnen Zugriffsberechtigten können Sie über die ePA-App festlegen.
Zudem können Sie über die App einstellen, dass bestimmte Dokumente – beispielsweise bestimmte Befundberichte oder Arztbriefe – nur von Ihnen selbst eingesehen werden können.
Wenn Sie die App nicht selbst bedienen möchten oder können, können Sie eine Vertretungsperson einsetzen, z. B. eine oder einen Angehörige:n. Alternativ kann auch über die Ombudsstelle Ihrer Krankenkasse der Zugriff für einzelne Zugriffsberechtigte geregelt werden. Wichtig ist, dass auch dabei weder die Ombudsstellen noch die Krankenkassen Zugriff auf die Daten in der ePA haben.
Auf dieser Seite des Bundesministerium für Gesundheit können Sie einsehen, welche Möglichkeiten Sie haben, um dem Zugriff auf Ihre ePA oder Teile Ihrer ePA zu widersprechen und welche Folgen der jeweilige Widerspruch hat.
Sie können den Zugriff über die ePA-App jedoch auch früher beenden oder die Zugriffsdauer verlängern. Es ist zudem möglich, einen bestimmten Zeitraum festzulegen, der über die 90 Tage hinausgeht, was beispielsweise für Ihre Hausarztpraxis sinnvoll sein kann.
Apotheker:innen haben nach dem Auslesen der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) standardmäßig drei Tage lang Zugriff auf die Daten in Ihrer ePA. Auch für Apotheken haben Sie die Möglichkeit zum Ausschluss, zur Verkürzung oder zur Verlängerung der Zugriffsberechtigung.
Über die ePA-App haben Sie die Möglichkeit, einzelne Ärzt:innen vom gesamten Zugriff auf Ihre ePA auszuschließen. Alternativ können Sie den Zugriff einzelner Ärzt:innen inhaltlich beschränken, so dass nicht alle Unterlagen eingesehen werden können. Auch die voreingestellte Zugriffsdauer von 90 Tagen können Sie für einzelne Ärztinnen oder Ärzte verlängern oder verkürzen.
Wenn Sie den Zugriff auf Ihre ePA verweigern möchten, ohne die ePA-App zu nutzen, können Sie dies bei der Ombudsstelle Ihrer Krankenkasse beauftragen. Weder die Ombudsstellen noch die Krankenkassen haben Zugriff auf die Daten in Ihrer ePA.
Auf dieser Seite des Bundesministerium für Gesundheit können Sie einsehen, welche Möglichkeiten Sie haben, um dem Zugriff auf Ihre ePA oder Teile Ihrer ePA zu widersprechen und welche Folgen der jeweilige Widerspruch hat.
Sie selbst können allerdings nur mithilfe der ePA-App Ihrer Krankenkasse Ihre eigene ePA einsehen oder verwalten, dementsprechend benötigen Sie dafür ein App-fähiges Gerät (z.B. ein Smartphone oder ein Tablet). Zukünftig wird die Nutzung der ePA auch über stationäre Geräte, sprich Desktop-PCs, möglich sein.
Darüber hinaus können Sie auch einer Vertreterin oder einem Vertreter – zum Beispiel ein Familienmitglied – die Berechtigung erteilen, in Ihrem Auftrag die ePA über die App einzusehen und zu verwalten.
Für alle weiteren Anmeldungen können Sie selbst entscheiden, wie Sie sich identifizieren möchten (bspw. per Gesichtserkennung). Die zur Verfügung stehenden Optionen können dabei je nach genutztem Gerät (Smartphone) variieren.
Die Daten werden zentral auf sicheren Servern in Deutschland gespeichert und in der ePA verschlüsselt abgelegt. Dazu ist die Kommunikation zwischen den Komponenten der ePA Ende-zu-Ende verschlüsselt. Der Zugriff auf die elektronische Patientenakte erfolgt über die Telematikinfrastruktur, ein sicheres, in sich geschlossenes Netz.
Darüber hinaus müssen alle von den Krankenkassen angebotenen ePA-Apps ein Zulassungsverfahren der gematik durchlaufen.
Niemand außer Ihnen oder Ihrer Vertreterin bzw. Ihrem Vertreter und denjenigen, die zugriffsberechtigt sind, können die Inhalte lesen. Beispielsweise Ihre Krankenkasse darf und kann nicht auf die Inhalte Ihrer ePA zugreifen.
Nichtsdestotrotz soll hier darauf hingewiesen werden, dass keine IT-Infrastruktur vollständig vor Angriffen geschützt ist und sich das Risiko eines Cyberangriffs nie vollständig ausschließen lässt. Denn neben den technischen Komponenten ist der Schutz der elektronischen Patientenakte auch davon abhängig, wie sorgfältig alle Beteiligten im Gesundheitswesen mit den Zugängen zur Telematikinfrastruktur, (dem Netz zu den Gesundheitsdaten), umgehen. Das bedeutet, dass auch Arztpraxen und Krankenhäuser dafür Sorge tragen müsse, dass bei ihrer eigenen EDV die Datensicherheitsstandards eingehalten werden. Und auch Sie selbst sollten regelmäßig Sicherheitsupdates auf Ihrem Smartphone oder Tablet, auf dem die ePA-App installiert ist, durchführen.
Entscheidend ist, dass die Sicherheit der ePA und der sie betreffenden Infrastruktur regelmäßig überprüft wird, neue technische Schutzmaßnahmen zügig umgesetzt werden und man mögliche Sicherheitslücken schnell erkennt und behebt. Nur auf diese Weise lässt sich der Schutz der sensiblen Gesundheitsdaten kontinuierlich gewährleisten.
In dieser Stellungnahme zum Vortrag des Chaos Computer Clubs können Sie nachlesen, wie die gematik die Sicherheit der ePA für alle verbessern möchte.
Sollten Sie der Erstellung oder der Nutzung der ePA zu irgendeinem Zeitpunkt widersprochen haben, aber Ihre Meinung später ändern, können Sie Ihren Widerspruch jederzeit bei Ihrer Krankenkasse widerrufen.
Sollten Sie Ihre Meinung später ändern, können Sie den ePA-Widerspruch jederzeit bei Ihrer Krankenkasse widerrufen.
Auf dieser Seite des Bundesministerium für Gesundheit können Sie einsehen, welche Möglichkeiten zum Widerspruch Sie haben und welche Folgen sich daraus ergeben.
Dazu werden die Daten mit der nächsten Ausbaustufe der ePA für alle ab Sommer 2025 pseudonymisiert (also ohne Angaben wie z.B. Name und Adresse, die sich direkt auf eine bestimmte Person beziehen lassen) an das Forschungsdatenzentrum (FDZ) Gesundheit im Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) weitergeleitet.
Wenn Sie Ihre Daten nicht bereitstellen wollen, können Sie dem in der ePA-App oder über die Ombudsstelle Ihrer Krankenkasse widersprechen.